In unserer neuen Serie bringen wir Licht in den Steuer-Dschungel!

Steuern in der Immobilienanlage – Teil 4: Die Schenkungssteuer

Der Steuer-Dschungel im Bereich der Immobilienanlage scheint gerade für fachfremde Personen oft undurchdringbar. Wir bringen in der Serie „Steuern in der Immobilienanlage“ Licht ins Dunkel. Experte Jonas Seitz, Steuerberater, Master of Arts - Taxation und Lehrbeauftragter der TH Deggendorf, klärt auf.

Teil 4: Die Schenkungssteuer

Welche Steuern fallen an, wenn ich eine Immobilie verschenke?


Der Schenkende muss in der Regel keine Steuern bezahlen.

Wenn die Immobilie nicht mindestens zehn Jahre zum Privatvermögen gezählt hat, müssen im Falle eines Verkaufs geltend gemachte Abschreibungen zurückbezahlt werden. Gilt das auch bei einer Schenkung?


Nein, die bereits geltend gemachten Abschreibungen müssen nicht zurückbezahlt werden. Außerdem greift im Falle einer Schenkung die „Fußstapfen-Theorie“, das heißt, dass der neue Besitzer das verbleibende Abschreibungsvolumen des Schenkers übernehmen kann.

Muss der Beschenkte die Immobilie versteuern?


Das kommt darauf an. Es fällt keine Grunderwerbssteuer an, allerdings kann je nach Immobilienwert und Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem Schenkungssteuer anfallen.
Es gelten folgende Freibeträge: Schenkung an

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Geschwister/Nichten/Sonstige: 20.000 €

Werden diese Freibeträge überschritten, fällt Schenkungssteuer an.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?


Das kommt darauf an, wie hoch das Finanzamt die Immobilie bewertet. Der Steuersatz liegt zwischen 7 % und 50 %, wenn die kompletten Freibeträge schon aufgebraucht sind.
Übrigens: Gerade wenn Eltern ihr Wohnhaus den Kindern schenken, lassen Sie sich meist ein Wohnrecht eintragen. Dieser so genannte Nießbrauch senkt den Wert der Immobilie und somit auch die Schenkungssteuer.

Jonas Seitz ist Steuerberater in der Kanzlei Dr. Kittl & Partner und kennt die steuerlichen Kniffs rund um die Immobilienanlage.Kanzlei Dr. Kittl & Partner

In den weiteren Folgen der Serie „Steuern in der Immobilienanlage“ behandeln wir folgende Themen:

Bei diesem Bericht handelt es sich um eine allgemeine Information, die keine Beratung ersetzt. Für individuelle Berechnungen und persönliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.