Teil 3: Steuer beim Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen
Ich möchte meine Immobilie verkaufen. Muss ich dafür Steuern zahlen?
Es fallen beim Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen nicht zwingend Steuern an. Steuerfrei ist der Verkauf, wenn das Objekt mindestens zehn Jahre lang in Ihrem Privat-Besitz war oder Sie es in den letzten drei Jahren selbst bewohnt haben. Raffiniert: Es sind nicht drei volle Jahre nötig. Es reicht, wenn Sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren darin gelebt haben – unabhängig von der Dauer (beispielsweise von Dezember 2022 bis Februar 2024).
Es gibt allerdings Ausnahmen. Welche sind das?
Eine Ausnahme stellt der gewerbliche Grundstückshandel dar, der immer steuerpflichtig ist – unabhängig davon, wie lange die Immobilie im Privatvermögen war. Hier gilt die Drei-Objekt-Grenze: Wenn mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden, kann der Verkauf jedes Objekts steuerpflichtig werden. Allerdings gibt es hier diverse Sonderfälle und Ausnahmen. Eine persönliche Beratung beim Steuerberater ist hilfreich.
Wenn ich die Voraussetzungen für einen steuerfreien Verkauf nicht erfülle, muss ich Steuern bezahlen. Wie berechnet sich der zu versteuernde Betrag?
Richtig, wenn die Immobilie noch nicht zehn Jahre in Ihrem Besitz war oder Sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren darin gelebt haben, werden Sie zur Kasse gebeten.
Zu versteuern ist der so genannte Veräußerungsgewinn. Dieser berechnet sich folgendermaßen:
Veräußerungspreis – Anschaffungskosten + geltend gemachte Abschreibungen (Rückzahlung!) = Veräußerungsgewinn
Es wird der persönliche Steuersatz angewendet.
In den weiteren Folgen der Serie „Steuern in der Immobilienanlage“ behandeln wir folgende Themen:
- Grunderwerbsteuer
- Versteuerung laufender Mieteinnahmen
- Steuern im Falle einer Schenkung
- Abschreibungsmöglichkeiten des Wachstumschancengesetzes
Bei diesem Bericht handelt es sich um eine allgemeine Information, die keine Beratung ersetzt. Für individuelle Berechnungen und persönliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.