Steuerberater Jonas Seitz (r.) klärt im Interview über die Risiken der Absch ...
Steuerberater Jonas Seitz (r.) klärt im Interview über die Risiken der Abschreibungsmöglichkeiten bei Pflegeappartements auf.

Degressive Abschreibung und Sonder-AfA: Warum ERL bei Pflegeimmobilien auf Sicherheit setzt

Seit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes sorgt die Thematik der Abschreibungsmöglichkeiten im Immobiliensektor für Diskussionen. Insbesondere die Frage, ob Pflegeappartements von den neuen Abschreibungsregeln profitieren, bleibt rechtlich unklar. Während einige Anbieter bereits mit der degressiven Abschreibung und der Sonder-AfA werben, setzt die ERL Immobiliengruppe bewusst auf transparente Beratung und vollumfängliche Aufklärung.

Im Rahmen eines Interviews mit Jonas Seitz, Steuerberater der Kanzlei Kittl & Partner, wurde erneut verdeutlicht, dass die neuen Abschreibungsmodelle primär für klassische Mietwohnungen vorgesehen sind. Die zentrale Frage ist, ob Pflegeappartements als Wohnungen im Sinne des Gesetzes gelten oder ob ihr gewerblicher Charakter überwiegt.

Ein entscheidender Punkt ist die Definition einer Wohnung nach § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes. Diese setzt unter anderem eine Mindestwohnfläche von 20 m² sowie eine voll ausgestattete Küchenzeile, eigene Klingel, Briefkasten und eine absperrbare Wohnungstür voraus – Kriterien, die auf Pflegeappartements häufig nicht zutreffen. „Daher ist es zumindest fraglich, ob für Pflegeappartements die neuen Abschreibungen überhaupt gelten“, erklärt Jonas Seitz.

Zum Video: Abschreibung bei Pflegeimmobilien

Zusätzliche Rücksprachen mit dem Landesamt für Steuern bestätigten diese Unsicherheit: Die Behörde sieht Pflegeappartements weiterhin kritisch und würde diese voraussichtlich nicht in die neuen Abschreibungsregelungen einbeziehen.

Überlegtes Handeln statt blinder Spekulation

Angesichts dieser unklaren Rechtslage setzt die ERL Immobiliengruppe auf Verlässlichkeit und Transparenz. „Wir beobachten den Markt genau und tauschen uns regelmäßig mit Steuerexperten aus. Dennoch möchten wir unseren Kunden keine Versprechen machen, die später möglicherweise nicht haltbar sind“, betont Thomas Stallwanger, Leiter Vertrieb der ERL Immobiliengruppe.

Statt auf unsichere steuerliche Vorteile zu pochen, empfiehlt ERL, sich frühzeitig mit einem Steuerberater abzustimmen. Nur so können Investoren sich davor schützen keine Falschaussagen in Ihrer Steuererklärung zu machen und sich gleichzeitig die Option offenhalten, zu einem späteren Zeitpunkt von der erhöhten Abschreibung zu profitieren – falls diese rechtlich eindeutig anerkannt wird.

Investoren können sich somit darauf verlassen, dass ihre Kapitalanlage in Pflegeimmobilien auf stabilen rechtlichen Grundlagen steht – ohne das Risiko, in Zukunft mit unvorhergesehenen steuerlichen Nachteilen konfrontiert zu werden.

Sobald es neue Entwicklungen zu diesem Thema gibt, wird die ERL Immobiliengruppe ihre Kunden und Partner selbstverständlich umgehend informieren.

Wer bereits jetzt von den steuerlichen Vorteilen des Wachstumschancengesetzes profitieren möchte, sollte in Wohnformen wie Barrierefreies oder Betreutes Wohnen investieren, da hier die Rechtslage bereits eindeutig geklärt ist. Aktuell bieten sich dafür unter anderem folgende Investitionsmöglichkeiten: